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| Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten |
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Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten
rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft
wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das
Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten
Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind. Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten seit dem 1.7.1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. |