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| Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens |
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.6.2010 eine
Grundsatzentscheidung über die Auswirkungen eines Abbruchs von
lebenserhaltenden Maßnahmen auf der Grundlage des Patientenwillens
getroffen. In dem entschiedenen Fall wurde eine Patientin in einem
Pflegeheim über eine sog. PEG-Sonde künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Entsprechend einem von ihr mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich ihre Kinder, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es zu einem Kompromiss, wonach die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten. Nachdem die Tochter die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wiederaufzunehmen. Daraufhin erteilte der Rechtsanwalt der Familie den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Die Tochter schnitt mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Der angeklagte Rechtsanwalt wurde nunmehr vom BGH freigesprochen. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1.9.2009 ausdrücklich geregelt. Die in der Vergangenheit geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1.9.2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die von den Betreuern geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. |