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| Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen |
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Grundsätzlich hat jeder das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in
angemessener Zeit. Doch auch in Deutschland kommt es immer wieder zu
unangemessen langen Gerichtsverfahren. Überlange Prozesse können
Privatpersonen und Unternehmen sowohl finanziell und persönlich stark
belasten. Lücken im Rechtsschutz sollen nun, laut
Bundesjustizministerium, mit einem Entschädigungsanspruch für überlange
Prozesse geschlossen werden. In vielen europäischen Ländern gibt es bereits besonderen Rechtsschutz bei unangemessen langen Verfahren. Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine spezielle Rechtsschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den Ausgleich von Nachteilen gibt es nur den allgemeinen Amtshaftungsanspruch, der oft nicht weiterhilft. Er gilt nur für schuldhafte Verzögerungen, um die es in vielen Fällen nicht geht. Außerdem deckt die Amtshaftung keine immateriellen Nachteile ab, wie etwa seelische oder gesundheitliche Belastungen durch überlange Gerichtsverfahren. Die geplante Neuregelung soll den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, wie er sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird, sichern. Bevor die Entschädigung geltend gemacht wird, muss der Betroffene die Verzögerung zunächst gegenüber dem Gericht rügen. Diese "Vorwarnung" bietet den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen (bspw. einen Termin für die mündliche Verhandlung anzusetzen oder ein noch ausstehendes Gutachten einzuholen). In aller Regel wird dies geschehen. Wenn nicht, kann der Betroffene im zweiten Schritt nach drei Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Zuständig für solche Entschädigungsklagen sollen einheitlich die Oberlandesgerichte sein. Der Ersatz umfasst die durch die Verzögerung entstandenen materiellen Schäden. Auch für immaterielle Nachteile soll Ersatz geleistet werden, soweit nicht - je nach Einzelfall - eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Die Länder und Verbände haben jetzt Gelegenheit, zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. |