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Nachträgliche Ergänzungen in einem Ehegattentestament |
Die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) haben in ihrem
Urteil vom 28.1.2009 entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen,
die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
einfügt, zur Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten
gesondert unterzeichnet werden müssen, wenn die Ergänzung im
Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt, diese nach dem
festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein
soll und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dieser
Auffassung nicht entgegensteht.
Mit diesem Urteil hat das OLG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur
Wirksamkeit von nicht gesondert unterzeichneten Ergänzungen in einem
handschriftlichen Einzeltestament auf das gemeinschaftliche Testament übertragen. |