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Fälligkeitstermine - Mai 2010 |
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Umsatzsteuer(mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.5.2010 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.5.2010 Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2010 |
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Nachträgliche Ergänzungen in einem Ehegattentestament |
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Die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) haben in ihrem Urteil vom 28.1.2009 entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen, die ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament einfügt, zur Formwirksamkeit weder von ihm noch vom anderen Ehegatten gesondert unterzeichnet werden müssen, wenn die Ergänzung im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt, diese nach dem festgestellten Willen beider Ehegatten von den Unterschriften gedeckt sein soll und das räumliche Erscheinungsbild ... |
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Schriftform bei Kündigung durch eine GbR |
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die erforderliche Schriftform wird dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Grundsätzlich muss sich aus der Kündigung ergeben, wer unterzeichnet hat. Unterzeichnet beispielsweise für eine Gesellschaft bürgerlichen ... |
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Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag |
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Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag (MTV) für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Darin ist geregelt, dass für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag i. H. ... |
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Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb während des Urlaubs |
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Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll gewährleistet werden, dass er seinen Urlaub zu seiner Erholung nutzt. Dabei ist zunächst jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlung verboten ist, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an ... |
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