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Gratifikationen für Betriebsrentner |
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei
aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in
gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die
ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den
Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre
die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er
sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige
Leistung" ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen,
wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung
nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es
sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.
In einem Fall aus der Praxis zahlte ein Unternehmer an seine
Betriebsrentner über mehr als zehn Jahre jeweils mit den
Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld von
zunächst 500 DM und später 250 . Die an die
Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung des Arbeitgebers, er werde
die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen,
beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den
Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen "Versorgungsbezug
freiwillige Leistung". |