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| Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen |
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Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der
Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst
gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle
einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung
Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss
die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der
Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung
ausgeschlossen wird. In einem Fall aus der Praxis beschäftigte ein Unternehmen ca. 300 Arbeitnehmer. Die Vergütung der Arbeitnehmer wurde ab dem 1.1.2007 um 2,5 % erhöht. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u. a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot einem betroffenen Arbeitnehmer die 2,5%ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Arbeitnehmer ab. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu, dass der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden war; er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der betroffene Arbeitnehmer keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen. |