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Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife |
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum Ersatz von Zahlungen
verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft
geleistet werden, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach
Insolvenzreife ist im Gegensatz zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar,
sodass hier eine Erstattungspflicht vorliegt. |