
aktuelle News
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- Dezember 2009
- November 2009
- Oktober 2009
- September 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009
- Mai 2009
- April 2009
- März 2009
- Februar 2009
- Januar 2009
- Dezember 2008
- November 2008
- Oktober 2008
- September 2008
| Subunternehmervertrag - nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
|
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind
nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die
grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann
gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind,
um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner
Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur
wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher
Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. In einem Fall aus der Praxis vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. So darf der Subunternehmer Montagen der im Vertrag angegebenen Produkte ausschließlich für die Firma X. durchführen. Jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber von X. betreffend der Produkte sind ausdrücklich untersagt. Diese Vereinbarung endet, wenn entweder X. oder der Subunternehmer schriftlich gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen. Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung. Die Richter beurteilten dieses Wettbewerbsverbot als nichtig, da es jedenfalls gegenständlich über das für den Subunternehmervertrag notwendige Maß hinausgeht. Ferner lässt das o. g. Wettbewerbsverbot keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Kundenschutzklausel zu. Denn dazu wäre eine Änderung der gegenständlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Das kommt nicht in Betracht. Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich. In einem Urteil vom 12.5.1998 hatte der BGH keine Bedenken gehabt, eine auf ein Jahr beschränkte nachvertragliche Kundenschutzklausel in einem derartigen Subunternehmervertrag als für den Hauptzweck des Vertrages notwendig einzuordnen. |