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| Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein
Arbeitnehmer laut Tarifvertrag einen Anspruch auf zusätzliches
Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des für den Erholungsurlaub
geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer war jedoch von Februar 2005
bis 31.3.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Die Richter des BAG hatten nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer für das Jahr 2005 das tarifliche Urlaubsgeld verlangen kann. Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es jedoch erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Nach Auffassung der BAG-Richter ist der Anspruch auf Urlaubsgeld auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Der Arbeitgeber schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Arbeitnehmer bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. |