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| Dienstwagennutzung während und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums |
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Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähige
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Die Privatnutzungsbefugnis stellt als Sachbezug eine zusätzliche Gegenleistung zur geschuldeten Arbeitsleistung dar. Besteht für den Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei geworden. Sobald ein Entgeltanspruch entfällt, entfällt auch die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung (z. B. Dienstwagen). Dem kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf einen Pkw angewiesen ist. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser Krankengeldanspruch errechnet sich anhand des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts meint alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs gehören zum laufenden Arbeitsentgelt. Erhöht aber der Sachleistungsbezug bereits die Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung, wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits mit dem Krankengeldsatz von 70 % lohnersetzend gewährt. Dann aber ist kein Grund dafür ersichtlich, dem betreffenden Arbeitnehmer die Privatnutzung (gewissermaßen doppelt) auch noch in Natur zu gewähren. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortgewährung der Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums ergibt sich auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede kann auch nicht in der tatsächlichen Nutzungsüberlassung bis zum Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrages gesehen werden. |