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Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich
die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.
Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in
einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig
aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge
mit ein, Gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge
sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen
zu leistende, besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Als Entgelt
rechnen diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz, dieser ist im
Krankheitsfall nämlich nicht geschuldet. |