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Abberufung eines Geschäftsführers einer Zwei-Personen-GmbH aus wichtigem Grund |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es zur Abberufung
eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines
unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei
einer Zwei-Personen-GmbH aus, dass die Geschäftsführer
untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen
nicht mehr möglich ist.
In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen
werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes -
Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Nicht erforderlich ist
demgegenüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden
denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. |