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Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters |
Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines
Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der
betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger
Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert.
Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist
jedoch dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber
hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der
Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete -
sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen
kann. |