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| Strenge Maßstäbe an Änderungskündigung zur Entgeltsenkung |
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Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der
Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die
Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert
werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken
sind. Eine vor diesem Hintergrund ausgesprochene Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist jedoch nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen würden. Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Sind diese Voraussetzungen gegeben und hat sich die große Mehrheit der Beschäftigten - im entschiedenen Fall 97 % - mit der Entgeltkürzung freiwillig einverstanden erklärt, so kann ein Arbeitnehmer, dem gegenüber die Reduzierung durch Änderungskündigung erfolgt, sich nicht darauf berufen, die Änderungskündigung sei nicht mehr erforderlich, weil der Sanierungserfolg schon durch die freiwilligen Gehaltsreduzierungen erreicht würde. |