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| Beurteilung von Umsatzbeteiligungen bei Entgeltabrechnung |
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In einem Fall aus der Praxis hatte der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer
vereinbart, dass dieser neben dem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung
erhalten sollte. Bei Überschreiten einer festgelegten Umsatzmenge
sollte die Beteiligung im Jahr 30 % des übersteigenden Umsatzes
betragen. Zur Jahresmitte sollte eine Zwischenabrechnung und am Jahresende
eine Endabrechnung erfolgen. Der Arbeitgeber zahlte die Umsatzbeteiligung
teilweise in Abschlagszahlungen für mehrere Monate hintereinander und
in einigen größeren Zahlungen. Bei der Entgeltabrechnung wurde
die Beteilung zum jeweiligen Monatsentgelt hinzugerechnet. Die Beiträge
zur Sozialversicherung entrichtete der Arbeitgeber jeweils nur bis zur
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Richter des Bundessozialgerichts hatten nun zu entscheiden, ob es sich bei den ausgezahlten Umsatzbeteiligungen um Einmalzahlungen oder laufendes Entgelt handelte. Sie kamen zu dem Entschluss, dass variable Entgelte und Umsatzbeteiligungen wie Einmalzahlungen zu behandeln sind. Sofern sich Entgeltbestandteile nicht bestimmten Monaten zuordnen lassen, können sie kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen und sind wie Einmalzahlungen zu behandeln. Anmerkung: Eine falsche Beurteilung und somit falsche Verbeitragung kann hohe Nachzahlungen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben. |