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Kein Verbot von sogenannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf |
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine
Gewerkschaft im Rahmen ihres Arbeitskampfes auch zu sog. "Flash-Mob"-Aktionen
aufrufen darf, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner
Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen
bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.
Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind derartige Aufrufe zur Ergänzung
laufender Streikmaßnahmen zulässig und durch die den
Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel
grundrechtlich geschützt. Ferner seien sie nicht offensichtlich
ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den
Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen. |