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| Mehrere 400-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung |
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Bei einem Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
nachgeht, jedoch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern
nebeneinander ausübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen
zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus
kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer
Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt
es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind diese
versicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu
melden. Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. |