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| Haftung des Firmennachfolgers für Sozialversicherungsbeiträge |
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Im Jahre 2002 hatte der Sohn ein Einzelhandelsgeschäft von seiner
Mutter übernommen und mit der Neuanmeldung des Gewerbes eine neue
Arbeitgebernummer sowie eine neue Betriebsnummer erhalten. In einer 2003
erfolgten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass noch
Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen
waren. Diese machte die Krankenkasse bei dem neuen Firmeninhaber geltend.
Zur Firmenübernahme steht im Handelsgesetzbuch Folgendes: "Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist." Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hatten nun zu entscheiden, ob der neue Firmeninhaber nach dieser Regelung auch für die zu wenig entrichteten Sozialversicherungsbeiträge des Vorbesitzers einstehen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Erwerber nicht für die zu niedrig oder nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden kann. Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Der Versicherungsträger kann demnach seine Ansprüche nur bei dem früheren Betriebsinhaber geltend machen. |