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| Arbeitsverträge unter Angehörigen müssen strenge Anforderungen erfüllen |
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Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden
Angehörigen können als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt
werden, wenn er aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige
seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der pünktlichen
und regelmäßigen Lohnzahlung erfüllt. Bei Angehörigen muss jedoch ganz besonders sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z. B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist. Die Zulässigkeit mündlicher Absprachen zum Einsatz des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixierung der Modalitäten des Arbeitseinsatzes folgt daraus, dass ein Arbeitsvertrag weder unter fremden Dritten noch unter Angehörigen schriftlich abgeschlossen werden muss, um wirksam zu sein, bzw. anerkannt zu werden; die Schriftform ist aber zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts empfehlenswert. Da der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass sein Angehöriger in seinem Betrieb nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten Betriebsausgaben steuerlich dann nicht anerkannt werden, wenn es an einem Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt. Anmerkung: Auch wenn geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht immer zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen, sollten ganz besonders Verträge mit nahen Angehörigen stets schriftlich fixiert und im Detail ausgearbeitet werden, wenn sie steuerlich relevant sein sollen. Bei neuen Arbeitsverhältnissen werden die Arbeitsverträge grundsätzlich im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung angefordert. |