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| Haushaltsnahe Dienstleistungen: strenge Anforderungen an den Nachweis der Bezahlung der Handwerkerrechnung |
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Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto
des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts
nachweist. Für den Nachweis der Bezahlung von Handwerkerleistungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden sollen, reicht es nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht aus, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist und außerdem durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Dadurch ist nicht sichergestellt, ob die auf das Geschäftskonto eingezahlten Beträge tatsächlich vom auftraggebenden Steuerpflichtigen stammen. Das FG geht davon aus, dass der Steuerpflichtige nur einen Bankbeleg für die Zahlung auf dessen Konto des Leistungserbringers wird vorlegen können, wenn er die Zahlung auf dessen Konto - z. B. durch Überweisung - vorgenommen hat. Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, das klären soll, ob der Ausschluss der Barzahlung bei der Gewährung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen verfassungswidrig ist. |