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Nachweis eines Pkw als (gewillkürtes) Betriebsvermögen |
Sowohl privat wie auch betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, wie z.
B. ein Pkw, können als (gewillkürtes) Betriebsvermögen
behandelt werden, wenn sie mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden.
Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige
nachzuweisen, d. h. es darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in
jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern,
die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern,
Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können
zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Daher kommt es für die Frage, ob
ein Pkw im Privatvermögen gehalten oder (gewillkürtes)
Betriebsvermögen ist, nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch vorliegt.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende
betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen
zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht
werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten
Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und
die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes
aus. |