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Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes |
Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Bei einer Veränderung einer erfolgten Buchung muss der Inhalt der
ursprünglichen Buchung, z. B. durch Aufzeichnungen über die
durchgeführten Änderungen (Storno- oder Neubuchung), die als
Bestandteil der Buchführung aufzubewahren sind, feststellbar bleiben.
Ist eine verwendete Kasse grundsätzlich manipulierbar und wird das
Kassenbuch nur buchmäßig geführt, ohne den rechnerischen
Soll-Kassenbestand zu ermitteln, liegen erhebliche Zweifel vor, ob die
Buchführung den Vorschriften entspricht. In solchen Fällen ist
das Finanzamt grundsätzlich zur ergänzenden Schätzung der
Umsätze befugt. Insbesondere dann ist zu schätzen, wenn der
Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung
oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. |